| Im Interesse der
Betriebs- und
Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der
Energieeinsparung, anerkannten öffentlichem Interesse hat der
Staat bestimmt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten,
Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen oder ähnliche
Einrichtungen in welchen Zeiträumen durch einen
Bezirksschornsteinfegermeister, der für einen bestimmten Bezirk
(Kehrbezirk) zuständig ist, gereinigt und/oder überprüft
werden müssen. |
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Zum Glück gibt´s den
Schornsteinfeger |